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3. Verbindlichkeitsrückstellungen (Zorn)

Nikolaus/22. LfgOktober 2021

a) Allgemein

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Verbindlichkeitsrückstellungen dienen dazu, Ausgaben, die erst in späteren Wirtschaftsjahren anfallen, dem Wirtschaftsjahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung als Aufwand zuzuordnen (vgl EStR 2000 Rz 3301; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, EStG § 9 Tz 46).

§ 9 Abs 1 Z 3 EStG spricht von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, definiert sie aber nicht.

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