Die
außergewöhnliche Belastung ist im 3. Teil des EStG 1988, somit im Rahmen der Tarifvorschriften geregelt. Dies hat insofern historische Gründe, als damit im
EStG 1988 gegenüber dem EStG 1972 die Überschrift und Paragraphenbezeichnung beibehalten wurde (im EStG 1972 war die Norm auch noch als Tarifvorschrift gestaltet: Abzug der außergewöhnlichen Belastung „vor Berechnung der Steuer vom Einkommen“). Im EStG 1988 ist die Bestimmung des § 34 als
Einkommensermittlungsvorschrift konzipiert. Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz des § 34 Abs 1 und dem darin enthaltenen Verweis auf die Einkommensermittlung nach § 2 Abs 2. Nach dieser Bestimmung sind zur Ermittlung des Einkommens ua die „außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35)“ vom Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Verlustausgleich) abzuziehen. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 deckt sich nunmehr mit dem im EStG 1972 noch zusätzlich zum Begriff „Einkommen gemäß § 2 Abs 2“ erforderlichen Begriff „zu versteuerndes Einkommen“, führt also unmittelbar zur Bemessungsgrundlage (vgl VwGH 12.9.2001, 2000/13/0031, VwSlg 7643/F, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien
RV 621 BlgNR 17. GP ).