Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 35 Abs 1 dritter Teilstrich wird der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 312“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 35 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn