„Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender“ (§ 5 Abs 1 letzter Satz). Danach führt eine Verbindung mit einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (§ 5 Abs 1) in Form einer Mitunternehmerschaft dazu, dass der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach § 5 Abs 1 ermittelt wird: Die Rechnungslegungspflicht eines Gewerbetreibenden schlägt auf den beteiligten Mitunternehmer durch (vgl auch Beiser, ÖStZ 1997, 6). Erfasst werden damit aber nur jene Fälle, in denen der Betrieb des rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden Gegenstand der Mitunternehmerschaft ist (EStR 2000 Rz 428). Dies gilt auch für die Regelungen über das abweichende Wirtschaftsjahr. Mit dem Entfall der Rechnungslegungspflicht des Gewerbetreibenden fällt die Voraussetzung des § 5 Abs 1 letzter Satz weg; die Mitunternehmerschaft hat in diesem Zeitpunkt einen Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 4 Abs 1 oder § 4 Abs 3 durchzuführen.
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