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Aktuelle Hinweise zu § 4b (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

In § 4b Abs 1 Z 5 lit b tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

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