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Aktuelle Hinweise zu § 4b (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)

§ 4b samt Überschriften lautet:

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

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