Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (12. Lfg 2004) zu § 139 GewO Rz 11
Dem Waffengewerbe (§ 94 Z 80) sind bestimmte Tätigkeiten vorbehalten. Nur Betreiber des Waffengewerbes dürfen nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition1)1)Zur Definition der nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischen Munition siehe § 140 Abs 1.erzeugen (§ 139 Abs 1 Z 1 lit a),