vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 139 GewO (Hanusch)

Hanusch12. LfgOktober 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Waffengewerbe

1.1. Vorbehaltsbereich

1
Dem Waffengewerbe (§ 94 Z 80) sind bestimmte Tätigkeiten vorbehalten. Nur Betreiber des Waffengewerbes dürfen nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition1)1)Zur Definition der nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischen Munition siehe § 140 Abs 1.

erzeugen (§ 139 Abs 1 Z 1 lit a),

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!