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zu § 138 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Sonstige Bestimmungen

1.1. Beratungshonorar

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Der Versicherungsvermittler darf nur dann ein Honorar für eine Beratung verlangen, wenn er dies vorweg im Einzelnen vereinbart (§ 138 Abs 1 erster Satz).

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