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GewO: Kommentar, Hanusch
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zu § 138 GewO - Kommentierung (Hanusch)
Hanusch
28. Lfg
Juli 2019
Inhaltsübersicht
1. Sonstige Bestimmungen
1.1. Beratungshonorar
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (28. Lfg 2019) zu § 138 GewO - Kommentierung Rz 1
1
Der Versicherungsvermittler darf nur dann ein Honorar für eine Beratung verlangen, wenn er dies vorweg im Einzelnen vereinbart (§ 138 Abs 1 erster Satz).
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