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zu § 136b GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Wertpapiervermittler

1.1. Gewerbeberechtigung

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Wer die im § 1 Z 45 WAG11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl I 107/2017. genannten Tätigkeiten ausüben will, benötigt eine ­Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler (§ 136b Abs 1 erster Satz).

Mit der WAG- u GewO-Nov 201122 BGBl I 99/2011. wurde die als freies Gewerbe anzusehenden Tätigkeiten eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs 1 Z 15 WAG33 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I 60/2007 idF BGBl I 145/2011. iVm § 2 Abs 1 Z 14 GewO 1994 dem neuen reglementierten Gewerbe „Wertpapiervermittler“ zugeordnet. Der Gesetzgeber war der Ansicht, die neu gewählte Bezeichnung würde der Tätigkeit wesentlich besser entsprechen als die bisherige Bezeichnung „Finanzdienstleistungsassistent“. Einerseits sei der Vertretungscharakter der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen inbegriffen, außerdem würde der besser für unselbständige Tätigkeiten passende Begriff „Assistent“ entfallen. So sei auch eine Irreführung der beteiligten Kreise, insbesondere von Kunden, vermeidbar.44 RV z BG, mit dem das WAG 2007 und die GewO 1994 geändert werden, BGBl I 99/2011, 1385 BlgNR 24. GP .

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