Inhaltsübersicht
1. Wertpapiervermittler
1.1. Gewerbeberechtigung
Wer die im § 1 Z 45 WAG1 genannten Tätigkeiten ausüben will, benötigt eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler (§ 136b Abs 1 erster Satz).Mit der WAG- u GewO-Nov 20112 wurde die als freies Gewerbe anzusehenden Tätigkeiten eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs 1 Z 15 WAG3 iVm § 2 Abs 1 Z 14 GewO 1994 dem neuen reglementierten Gewerbe „Wertpapiervermittler“ zugeordnet. Der Gesetzgeber war der Ansicht, die neu gewählte Bezeichnung würde der Tätigkeit wesentlich besser entsprechen als die bisherige Bezeichnung „Finanzdienstleistungsassistent“. Einerseits sei der Vertretungscharakter der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen inbegriffen, außerdem würde der besser für unselbständige Tätigkeiten passende Begriff „Assistent“ entfallen. So sei auch eine Irreführung der beteiligten Kreise, insbesondere von Kunden, vermeidbar.4 Seite 1