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III. Zustimmungserfordernisse

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übertragende Gesellschaften. a) Abs 1 handelt von gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechten, insbesondere Rechten in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats. Gemeint sind indes nur Sonderrechte, also zB nicht das im Übrigen unqualifizierte Recht, dass sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl EB V 108; im Übrigen oben § 50 Rn 12 f - zum Begriff des Sonderrechts, § 15 Rn 10 - zum Geschäftsführer). Eine Rechtsposition nach § 16 Abs 3 ist allerdings tatbestandsmäßig (überzeugend dazu Reich-Rohrwig, ecolex 1996, 263, Kalss Rn 3), ebenso im Beispielskatalog nicht genannte Vermögensrechte (für Einzelheiten Kalss Rn 4). In den genannten Fällen bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Sonderrechtsberechtigten. Ebenso liegt es bei gesellschaftsvertraglich eingeräumten Minderheitenrechten (zutreffend Kalss Rn 6). Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn die übernehmende/neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte gewährt. Dazu ist (bei einer übernehmenden Gesellschaft) regelmäßig eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Sie ist bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anfechtbar (vgl § 41 Rn 30). Auf die Wirksamkeit der Verschmelzung wirkt sich dies allein nicht aus (anders insoweit Kalss Rn 12), sondern nur dann, wenn sich nach erfolgreicher Anfechtungsklage herausstellt, dass eine nicht vorhandene Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Was unter gleichwertigen Rechten zu verstehen ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein, zB dann, wenn das Recht ein Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratsmitglied zu benennen wegen des größeren Mitgliederkreises bei der aufnehmenden Gesellschaft funktional schwächer wird. Ein weiteres Beispiel liefern Verkaufs- oder Vorerwerbsrechte (dazu Winter in Lutter § 50 Rn 22). Mit der Zuweisung der Darlegungslast an die Gesellschaft (vgl Kalss Rn 11) ist wenig gewonnen. Die Rechtsgewährung bei der übernehmenden Gesellschaft gehört in den Verschmelzungsvertrag (oben § 96 Rn 8, vgl Kalss aaO).

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