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II. Löschungsverfahren

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Anwendungsbereich von Abs 1. Auf schon gelöschte Gesellschaften ist die Bestimmung nicht anwendbar. Praktisch bedeutsam ist dies für die Fälle der Auflösung nach § 40 FBG (§ 84 Rn 13) und nach § 10 Abs 2 FBG (§ 84 Rn 15; vgl § 94 Rn 1). Auch bei Aufhebung des Konkurses nach Verteilung der Masse ist für Abs 1 kein Platz (vgl OGH EvBl 1961/251, HS 3255/6, OLG Wien NZ 1991, 37 für GmbH & Co KG, Krummel, NZ 1955, 57, s unten Rn 13). Unanwendbar ist die Bestimmung schließlich auch in den Fällen der Auflösung durch Gesamtrechtsnachfolge (vgl § 89 Rn 6, auch OGH NZ 1958, 153). Fraglich ist, ob das Firmenbuchgericht nach Beendigung der Liquidation befugt ist, die GmbH auch von Amts wegen zu löschen. Eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts existiert nicht. Doch ist an die Anwendung von § 30 Abs 2 UGB zu denken (vgl Lutter/Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff § 74 Rn 9 ff). Unproblematisch ist diese Annahme aber nicht, weil Vermögenslosigkeit allein nicht ausreicht, um das Ende der Gesellschaft und damit das Erlöschen der Firma herbeizuführen (Rn 9). Aus diesem Grund kann jedenfalls nicht nach § 10 FBG vorgegangen werden.

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