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III. Nachtragsliquidation

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Nachträgliches Vermögen. a) Nachtragsliquidation nach Abs 5 ist möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch verteil-/verwertbares Vermögen hat (zur Antragsbefugnis Santner, ZIK 1996, 18, Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 40 Rn 39, OLG Wien NZ 2005, 280, für Nachtragsliquidation auch ohne Vermögen OLG Wien NZ 2006, 155). Die Möglichkeit eines Vermögensvorteils der Gesellschafter im Zuge des Verteilungsverfahrens wird nicht vorausgesetzt. Die Verbesserung von Gläubigerpositionen genügt (OGH ecolex 1992, 563 mit Anm Reich-Rohrwig). Darauf, ob vorher ein Liquidationsverfahren stattgefunden hat, kommt es nicht in allen Fällen an (aA offenbar OGH NZ 1958, 153). Vermögen ist, was bei kaufmännischwirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, also zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (OGH wbl 2002, 38, GesRZ 1992, 132; s auch Rn 8; vgl § 89 Rn 7 zur Liquidation in den Fällen des § 39 FBG). Doch darf es sich nicht um eine Bagatelle, also ein so kleines Aktivum handeln, dass das Verfahren nicht dafürsteht (OGH aaO, Gellis/Feil Rn 13). Jede Art von Vermögensgegenstand kommt in Betracht, auch Gewährleistungsansprüche (OGH GesRZ 1992, 132) und Schadenersatzansprüche (OLG Wien NZ 2005, 153). Das Vorhandensein von Schulden bei sonstiger Vermögenslosigkeit genügt nicht (OLG Wien NZ 1954, 158). Nachträglich ist auf den Löschungszeitpunkt zu beziehen. Es kommt darauf an, ob die Gesellschaft danach noch Vermögensträgerin ist (OGH GesRZ 1992, 132). Unerheblich ist, ob solches Vermögen vor Löschung bekannt, aber nicht verwertbar war oder aus Versehen unberücksichtigt geblieben ist (SZ 6/311). Daher ist die Nachtragsliquidation auch dann zulässig, wenn zu Zwecken der Sicherheits leistung verwendete Werte (§ 91 Rn 13) frei werden, zB dadurch, dass ein Passivprozess zugunsten der Gesellschaft entschieden wird (wie hier Gellis/Feil Rn 13, abweichend die bei Grünberg, NZ 1916, 151 berichtete Entscheidung).

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