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III. Zweites Hauptstück

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. § 61 ist uneingeschränkt anwendbar. Die aufgelöste Gesellschaft ist mit der werbenden identisch (§ 84 Rn 27, Gellis/Feil Rn 6). Treuepflichten (zu ihnen § 61 Rn 8 ff) bestehen weiter, allerdings nur mit an den Liquidationszweck angepassten verändertem Inhalt.

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