1. Die Vorschriften über die Errichtung der Gesellschaft (§§ 1-12) sind im Auflösungsstadium weitgehend unanwendbar. Gegenteiliges gilt für § 5 und - im Kontext der Kapitalerhöhung (Rn 10) - auch für die §§ 6, 6 a, 10 und 10 a. Ob Nebenleistungspflichten nach § 8 fortbestehen, hängt davon ab, ob sie, was meistens zu verneinen sein wird, der Realisierung des Liquidationszwecks dienlich sein können (Reich-Rohrwig 704 ff). Ansprüche, die auf der Grundlage der §§ 6 a (vgl dort Rn 18 f, 26), 10 (vgl dort Rn 28 ff) und 10 a (vgl dort Rn 4 ff, 11 f) entstanden sind, gehen nicht verloren, sondern sind von den Liquidatoren durchzusetzen (Lutter/ Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 69 Rn 4).