1. Regelungsgegenstand des 2. Abschnitts ist die Liquidation. § 89 ordnet zunächst an, dass eine solche stattzufinden hat. Ausnahmen davon werden in den §§ 95 und 96 umschrieben. Mit Rücksicht auf das regelmäßige Erlöschen der Geschäftsführerposition im Zeitpunkt der Auflösung regelt § 89 die Einsetzung (und Abberufung) von Liquidatoren. Ihre Rechtsstellung wird - unsystematisch - in den §§ 89 Abs 5, 90, 91 und 92 festgelegt. Dass die bisherige Struktur der Gesellschaft (mit Einschränkungen durch den Liquidationszweck) im Prinzip unverändert bleibt, ergibt sich aus § 92 Abs 2. Sonderregeln bezüglich der Gesellschafter finden sich in § 90 Abs 3 und 4. Fragen, die mit der Beendigung der Gesellschaft zusammenhängen, sind in § 93 geregelt. In die Bestimmungen des 2. Abschnitts ist seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht stark eingegriffen worden. Über Einzelheiten vgl bei den in Betracht kommenden §§.