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III. Haftung der übrigen Gesellschafter

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Allgemeines. Abs 2 und 3 entsprechen § 70 Abs 1 und 2. Zur Abgrenzung der Haftungsadressaten vgl daher § 70 Rn 4, ferner etwa Ulmer/Habersack § 31 Rn 45 ff. Von den übrigen Haftungsadressaten nicht zu erlangen ist die Erstattung, wenn nachgewiesen oder nachweislich voraussehbar ist, dass der Anspruch in angemessener Zeit nicht realisierbar ist (Einzelheiten bei Ulmer/Habersack § 31 Rn 53, vgl Gellis/Feil Rn 10). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Stammkapital beeinträchtigt ist, kommt es zunächst auf den Auszahlungszeitpunkt an. Verfügt die Gesellschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder über ein stammkapitalentsprechendes Vermögen, ist die Hauptsache auf Antrag für erledigt zu erklären. Denn dann entfällt der Abs 2 zugrunde liegende Normzweck (vgl aber anders zu einer Parallelfrage - Rückgewähranspruch gegen Empfänger nach §§ 30, 31 dGmbHG - BGHZ 144, 336, Ulmer/Habersack § 31 Rn 28 f). Die Voraussetzungen einer Unterbilanz hat die Gesellschaft, ihren Wegfall der in Anspruch genommene Gesellschafter darzulegen und zu beweisen. Zum Haftungsmodus (prorata-Haftung) und zur Haftungserweiterung gemäß Abs 3 vgl § 70 Rn 5, zu Erlass, Stundung, Aufrechnung Rn 12, zur Verjährung des Anspruchs Rn 11. Nach in Deutschland herrschender Auffassung, der der BGH gefolgt ist (BGHZ 150, 61), beschränkt sich der Gesamtumfang der Haftung nach Abs 2 und 3 auf den Betrag des Stammkapitals (vgl zB Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff § 31 Rn 21, Ulmer/Habersack § 31 Rn 55, ausführlich Ulmer in Lutter/Ulmer/Zöllner 370 ff mwN, ebenso für Österreich Harrer, GesRZ 1994, 80 f, unklar Schopper, wbl 2004, 412 f, zur E des BGH Altmeppen, ZIP 2002, 961 ff, Cahn, ZGR 2003, 298 ff, Henze, BB 2002, 1011 f). Das wird mit entstehungsgeschichtlichen Erwägungen, mit der Haftungsstruktur der GmbH und mit der Unkalkulierbarkeit des anderenfalls eintretenden Risikos begründet. Dem steht der Wortlaut von Abs 2 und die Erwägung gegenüber, dass die Gesellschafter, die sich ihre Partner schließlich ausgesucht haben und auch an der Geschäftsführerbestellung mitwirken, eher als Risikoträger in Betracht kommen als unbeteiligte Dritte. Die Frage muss daher zumindest als offen bezeichnet werden.

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