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II. Der Erstattungsanspruch

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Voraussetzungen. Abs 1 greift ein, wenn die Gesellschafter gesetzwidrig etwas von der Gesellschaft empfangen haben. Damit wird auf die § 82 Abs 1, 3 und 4 verwiesen (vgl dort Rn 12 ff). Erfasst wird jede Art gesetzwidriger Leistungen (s OGH ecolex 1997, 262), daher auch ein unzulässiger Gründerlohn (§ 7 Rn 6), Zahlungen auf eine Kapitalherabsetzung ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen (§ 57 Rn 1 f), der rechtswidrige Retransfer von Nachschüssen (§ 74 Abs 4) und die Gegenleistung beim Erwerb eigener Anteile. Auch Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss sind nach dem Wortlaut von Abs 1 tatbestandsmäßig. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Gesellschafter selbstverständlich nicht über die Rückzahlungspflicht wegen Gesetzesverstoßes disponieren können. Denn diese Regel ist aus denselben Gründen zwingend wie die Verbote von § 82 Abs 1 (s dort Rn 12, wie hier OGH NZ 1917, 99, Reich-Rohrwig 652, Gellis/Feil Rn 2). Abgesehen davon ist nicht jeder Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag relevant. Wird etwa die Ausschüttung von Gewinnen beschlossen, obwohl die Satzung - über gesetzliche Pflichten hinaus - Thesaurierung anordnet, dann ist der Beschluss nur anfechtbar (§ 41 Rn 27). Wird nicht angefochten, greift Abs 1 nicht ein, weil die Zahlung auf einem wirksamen Rechtsgrund beruht (ebenso im Ansatz Gellis/Feil aaO). Dass Abs 1 nur von Zahlungen spricht, ist belanglos. Erfasst werden vielmehr Zuwendungen jeder Art. Das ergibt sich zwingend aus dem Zweck der Bestimmung, die Verstöße gegen § 82 sanktionieren soll (allgM; zB Reich-Rohrwig 652, Gellis/Feil Rn 3). Der Rückgewähranspruch ist zu aktivieren (dazu und zu den einschlägigen Pflichten des Abschlussprüfers Pilz, RWZ 1996, 253 ff).

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