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VI. Unternehmensverträge

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Allgemeines. Die §§ 291 ff dAktG enthalten Regelungen über eine Reihe von Vertragstypen, die das Gesetz mit dem Ausdruck Unternehmensverträge zusammenfasst. Diese Terminologie hat sich auch in Österreich durchgesetzt (vgl zB Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 1, Szep in Jabornegg/Strasser §§ 238 Rn 1, Krejci 316), weist dort allerdings auf die Verträge des § 238 AktG hin. Abs 1 der Bestimmung umfasst die Verpflichtung zur Abführung des Gesamtgewinns (Gewinnabführungsvertrag), von mehr als 3/4 desselben (Teilgewinnabführungsvertrag) sowie die Gewinngemeinschaft, also eine Vereinbarung, durch die sich die Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn mit einem anderen Unternehmensträger zwecks anschließender Aufteilung nach einem bestimmten Schlüssel zusammenzulegen (vgl Kölner Kommentar/Koppensteiner § 292 Rn 34, Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 5, Szep in Jabornegg/Strasser § 238 Rn 8, Artmann 277 f). § 238 Abs 2 handelt von Verträgen, durch die die Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens verpachtet (Betriebspachtvertrag) oder sonst überlässt (Betriebsüberlassungsvertrag). Im Unterschied zur Betriebspacht wird das Unternehmen bei der Betriebsüberlassung im Namen der Gesellschaft, wenn auch auf Rechnung des Übernehmers weitergeführt (Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 10, zur Begriffsgeschichte Krejci 329 f). Geregelt sind außerdem Verträge, mit denen es die Gesellschaft übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen zu führen (Geschäftsführungsvertrag). Wirtschaftlich läuft ein solcher Vertrag auf dasselbe hinaus wie eine Ergebnisübernahme (vgl § 291 Abs 1 dAktG, dazu Kölner Kommentar/Koppensteiner § 291 Rn 82, für Österreich Rüffler, Lücken 30 f, Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 11, Bauer, FS Krejci 495 f). Zur Erfassung von Verträgen, die einen anderen ermächtigen, das Unternehmen der Gesellschaft für deren Rechnung zu führen (Betriebsführungsvertrag), Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 10, Krejci 330 f, Kölner Kommentar/Koppensteiner § 292 Rn 79 f, abweichende Terminologie bei Szep in Jabornegg/Strasser § 238 Rn 26 f. Von Beherrschungsverträgen (vgl § 291 dAktG) ist in § 238 AktG nicht die Rede. Jedoch waren bei den in § 238 AktG geregelten Verträgen zur Entstehungszeit des Gesetzes (dAktG 1937) beherrschungsvertragliche Elemente gebräuchlich, woraus neben anderen Hinweisen auf eine implizite Anerkennung des Beherrschungsvertrags zu schließen ist (genauer Rüffler, FS Koppensteiner 154 ff, 158, ders, Lücken 44 ff, Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 12, aA Artmann 166 ff). Bei Beherrschungsverträgen handelt es sich um Vereinbarungen, durch die die Gesellschaft ihre Leitung einem anderen Unternehmen unterstellt (näher Artmann 149 ff, Rüffler, Lücken 23 ff, auch Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 12 ff). Nach § 238 AktG bedürfen Unternehmensverträge zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Das entspricht der für Satzungsänderungen in § 146 Abs 1 AktG enthaltenen Regel. Schon das legt die Frage nach der Satzungsrelevanz der Unternehmensverträge auch im Recht der GmbH nahe. Über ihre praktische Bedeutung ist allerdings wenig bekannt. Für die Gewinnabführung war das früher anders. Denn die körperschaftsteuerliche Organschaft sah als notwendige Voraussetzung den Abschluss eines sog Ergebnisabführungsvertrags, also einer Kombination von Gewinnabführung und Verlustübernahme vor (zur Terminologie Rüffler, Lücken 29). Die mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführte sog Gruppenbesteuerung hat dieses Erfordernis indes beseitigt. Im Gegensatz zur Voraufl sind die einschlägigen Rechtsfragen, jedenfalls was Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- und Beherrschungsvertrag betrifft, mittlerweile genauer, wenn auch vielfach kontrovers diskutiert (Artmann 149 ff, 277 ff, Rüffler, Lücken 23 ff, ders, FS Koppensteiner 149 ff, ders in Kalss/Rüffler 123 ff, Koppensteiner, FS Krejci 735 ff, auch U. Torggler in Kalss/Rüffler 72 ff sowie die Kommentierung von Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 1 ff; aus der älteren Lit vgl die Monographien von Vanis und Moser, ferner Krejci 316 ff, Koppensteiner, RdW 1985, 170 ff, ders in: Entwicklungen 111 ff, de lege ferenda Koppensteiner, FS Ostheim 403 ff). Die Kommentierung lässt Beherrschungsverträge unberücksichtigt (dazu Artmann 149 ff, Rüffler, Lücken 23 ff, ders, FS Koppensteiner 149 ff, Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 238 Rn 12 ff, Koppensteiner, FS Ostheim 406 f). Im Unterschied zur Aktiengesellschaft besteht bei der GmbH für den Abschluss solcher Verträge wegen des Weisungsrechts der Gesellschafter kein manifestes Bedürfnis. Ob es solche Verträge in der GmbH-Praxis überhaupt gibt, ist ungewiss.

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