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V. Änderungsbeispiele

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Aus der österreichischen Praxis erscheint Folgendes erwähnenswert (für Deutschland Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 98 ff, Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 53 Rn 17 ff): Eine Firmenänderung liegt auch dann vor, wenn die Firma in andere Sprachen übersetzt wird (AC 3127). In manchen Fällen ist eine Änderung der Firma erforderlich, zB bei unzutreffend gewordener Sachfirma oder dann, wenn das Unternehmen der Gesellschaft veräußert oder verpachtet wird (vgl Hachenburg/ Ulmer § 53 Rn 98). Auch nach der Liberalisierung des Firmenrechts durch das UGB kann das wegen des nach wie vor geltenden Irreführungsverbots so sein (vgl § 18 Abs 2 UGB). Unterbleibt die Änderung, kann das Firmenbuchgericht nach den §§ 10, 24 Abs 1 FBG vorgehen. Wenn die Firma infolge einer Änderung des Unternehmensgegenstandes unzutreffend geworden ist, ist die Eintragung der Gegenstandsänderung abzulehnen (SZ 11/47, zur Rechtslage nach dem UGB oben). Zur Sitzverlegung § 4 Rn 4, Gellis/Feil Rn 10. Der Unternehmensgegenstand ist betroffen, wenn der gesamte Produktionsbetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wird (OGH GesRZ 1984, 217). Demnach richtet sich der Ausgliederungsbeschluss nach den §§ 49, 50 Abs 1 (§ 50 Rn 9, dort auch zur analogen Anwendung des SpaltG). Zur Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft oben Rn 10, zur Verpachtung unten Rn 20, zur Einbeziehung der GmbH in einen Konzern § 50 Rn 10. Bei Fehlen einer gegenteiligen Regelung ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch (§ 4 Rn 17). Die nachträgliche Aufnahme einer abweichenden Regel in den Gesellschaftsvertrag ist daher als Satzungsänderung aufzufassen (OGH SZ 70/151), und zwar auch dann, wenn sie einer ständigen Übung entspricht (anders OLG Innsbruck NZ 1988, 263, OLG Linz zitiert bei Andrae, NZ 2003, 331 und Gordon, NZ 1999, 47 f). Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres (allgemein zur Rückwirkung Rn 12) ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der neue Abschlussstichtag vor der Beschlussfassung der Generalversammlung liegt (OGH wbl 2006, 337, NZ 2006, 347, wbl 1995, 510, OLG Wien 2001, 451, Nowotny in Straube § 193 Rn 12, Kalss/ Eckert, NZ 2006, 354 ff). Davon abgesehen überwiegt heute die Ansicht, eine rückwirkende Änderung sei zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des (neugebildeten) Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Eintragungsantrag vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist (OLG Linz NZ 1989, 251, NZ 1989, 270, OLG Innsbruck NZ 1988, 263, NZ 1989, 73, vgl auch OGH GesRZ 1973, 51, Nowotny in Straube § 193 Rn 12; dafür, dass nur der Beschluss vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahrs gefasst sein muss, Kalss/Eckert, NZ 2006, 354 ff). Nach Auffassung des OLG Wien kommt es demgegenüber darauf an, ob auch die Eintragung in das Firmenbuch vor dem neuen Bilanzstichtag liegt (NZ 1991, 133, anders aber offenbar OLG Wien NZ 2002, 351). Jüngere E des OGH scheinen dem (obiter) folgen zu wollen (wbl 2006, 337, NZ 2006, 347). Das OLG Graz scheint rückwirkende Änderungen des Geschäftsjahres umgekehrt generell für zulässig zu halten (NZ 1986, 165). Der erstgenannten Auffassung ist zu folgen (ebenso zB Hachenburg/Ulmer § 53 Rn 25, anders aber nunmehr Ulmer/Müller § 29 Rn 21: Stichtag nach Beschlussfassung und Eintragung). Für sie spricht, dass nachträgliche Manipulationen unter den angegebenen Voraussetzungen nicht möglich sind. Außerdem hat die Gesellschaft keinen Einfluss auf die Dauer des Eintragungsverfahrens. Im Übrigen gibt es kein schützenswertes Interesse Dritter daran, dass die Verkürzung eines laufenden Geschäftsjahres durch Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres unterbleibt.

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