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VII. Wirkungen des Urteils (Abs 6)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, dann bedeutet dies, dass der Beschluss mit Wirkung ex tunc vernichtet wird (dazu OGH GesRZ 1983, 222, GesRZ 1981, 184, GesRZ 1980, 92 ua). Wegen der vorläufigen Wirksamkeit des anfechtbaren Beschlusses (§ 41 Rn 23) liegt ein Gestaltungsurteil vor, das nach seiner Rechtskraft allerdings dieselben Wirkungen produziert, wie wenn der Beschluss von Anfang an nichtig gewesen wäre (dazu Thöni, GesRZ 1994, 56). Das Urteil wirkt nicht nur unter den Parteien, sondern gegenüber sämtlichen Gesellschaftern einschließlich solcher, die nicht am Prozess beteiligt waren. Dazu gehören auch diejenigen, die zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses noch nicht Gesellschafter oder noch nicht in das Firmenbuch eingetragen waren (OGH RdW 1990, 80). Die Entscheidung wirkt auch gegenüber der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat und anderen Gesellschaftsorganen (Reich-Rohrwig 401, Thöni, aaO). Das folgt aus ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft. Interne Rechtsakte eines als Konsequenz des Urteils nicht wirksam bestellten Geschäftsführers, zB die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, bleiben intakt (Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 47 Rn 157, Ulmer/Raiser Anh § 47 Rn 266, je mN). Das ist aus einer normzweckorientierten Einschränkung der ex-tunc-Wirkung des Urteils abzuleiten. Auf das Einverständnis der Gesellschafter kommt es nicht an (aA Reich-Rohrwig 401). Zu den Folgen nichtiger Aufsichtsratswahl Koppensteiner, aaO, Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss § 198 Rn 10 f. Die Folgen für nichtig erklärte Beschlüsse sind, soweit möglich, rückgängig zu machen. Auf andere Beschlüsse wirkt sich das Urteil dann aus, wenn sie mit dem für nichtig erklärten Beschluss untrennbar zusammenhängen. So impliziert ein nichtiger Jahresabschluss stets die Nichtigkeit des auf ihm beruhenden Gewinnverwendungsbeschlusses (Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 47 Rn 156, vgl Reich-Rohrwig 401, vgl auch § 41 Rn 12).

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