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III. Gerichtszuständigkeit (Abs 2)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Allgemeines. Örtlich zuständig ist das Gericht des Sitzes der Gesellschaft, sachlich das für Handelssachen zuständige Gericht und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts. Der Gerichtsstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO richtet sich dagegen nach allgemeinen Grundsätzen (möglicherweise anders Reich-Rohrwig 397). Prorogation ist unzulässig (§ 83 b Abs 2 JN; vgl SZ 8/120, RdW 1999, 206). Zur Aktivlegitimation § 41 Rn 45 ff, zur Klagefrist § 41 Rn 52, zum Inhalt des Antrags und zu seiner Verbindung mit einem Begehren auf positive Beschlussfeststellung § 41 Rn 54. Zur Möglichkeit, Anfechtungs-/Nichtigkeitsgründe im Wege der Widerklage geltend zu machen, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 47 Rn 153. Ein Versäumnisurteil ist unbedenklich (vgl SZ 25/33). Dasselbe soll für einen gerichtlichen Vergleich und ein Anerkenntnisurteil gelten (Reich-Rohrwig 396, mit Ausnahme außenwirksamer Beschlüsse auch Thöni, ecolex 1995, 259 ff, ders 213 ff, 232 ff, je mwN). Dem sollte nicht gefolgt werden. Denn Geschäftsführer sind nicht befugt, über Gesellschaftsbeschlüsse zu disponieren. Das Gegenargument von Thöni (aaO, 261), die wirklichen Beklagten, nämlich die beschlussfassende Mehrheit könne dies sehr wohl, liegt aus prozessrechtlichen Gründen neben der Sache. Auch die Möglichkeit einer Nebenintervention ändert daran nichts. Zur Unterbrechung des Verfahrens im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft § 41 Rn 44.

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