1. Normzweck und Auslegung. Abs 4 umschreibt Fälle der Interessenkollision zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Sie zu neutralisieren ist nach übereinstimmender Auffassung auch Zweck der Vorschrift (OGH ÖBA 1960, 58, Ulmer/ Hüffer § 47 Rn 122; zur Vorbildfunktion des deutschen Rechts Rn 1). Dieser lässt sich in zwei Unterzwecke aufspalten: Zum einen geht es um eine Variation der Regeln über das In-sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll (Reich-Rohrwig 344, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 47 Rn 51 mN, OGH GesRZ 2007, 54, zum zweiten Gesichtspunkt etwa auch SZ 59/43, SZ 27/71). Entgegen dem sonst geläufigen Prinzip teleologischer Extension darf sich die Auslegung von Abs 4 indes nicht ohne Weiteres vom Zweck der Vorschrift lenken lassen. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst von einer Generalklausel Abstand genommen (näher Koppensteiner, GS Schönherr 207). Analogien sind daher nur zulässig, wo es entsprechend den starren Schranken von Abs 4 gelingt, eine formalisierte Regel mit zureichendem Eindeutigkeitsgrad aufzustellen (vgl Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 47 Rn 52, wie hier A. Heidinger, GesRZ 1997, 240 f, S. Schmidt 28 ff).