1. Anwendungsbereich. Wie Abs 3 S 3 ausdrücklich sagt, gelten S 1 und 2 nicht für die gesetzlichen und statutarischen Vertreter nicht (voll) geschäftsfähiger und juristischer Personen. Das ist auch auf Kuratoren zu beziehen, ebenso auf die Vertretungsorgane von Personengesellschaften des Unternehmensrechts (vgl Rn 9). Für Amtswalter (zB Masseverwalter) ist Abs 3 ebenfalls bedeutungslos. Sie sind befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit im eigenen Namen zu handeln. Im Übrigen gilt Abs 3 S 2 nur für die Stimmabgabe stricto sensu, also zB nicht für den Widerspruch gemäß § 41 Abs 2 (OGH HS 2197/49). Das folgt zwar nicht aus dem (nicht existenten) Grundsatz enger Auslegung von Ausnahmebestimmungen, aber aus dem Regelungszweck (dazu Rn 2). Ob dem Beschluss von einem dazu Befugten widersprochen wurde, kann problemlos im Verfahren nach § 41 geklärt werden.