1. Gesetzliche Mehrheiten. Im Regelfall genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu weiteren Erfordernissen § 34 Rn 5, zur Beschlussfähigkeit der Versammlung § 38 Rn 15 , 16, zu Stimmrecht und Stimmgewicht unten Rn 9-13. Ausschlaggebend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Passives Verhalten einzelner Gesellschafter oder auch ausdrückliche Stimmenthaltung haben daher außer Betracht zu bleiben (OGH GesRZ 2005, 303, Gellis/Feil Rn 7, Reich-Rohrwig 352). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für ungültige Stimmen (für Präzisierungen Rn 7). Zum Mehrheitserfordernis einer schriftlichen Abstimmung vgl § 34 Rn 1 , 24.