1. Systematik; Regelungsgegenstand. Die Vorschrift ist, von währungstechnischen Veränderungen in Abs 2 abgesehen, seit ihrem Inkrafttreten nicht geändert worden. Systematisch gehört sie in den Gesamtzusammenhang der Bestimmungen, die sich mit der Vorbereitung und dem Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen befassen (§§ 34, 36 bis 39; vgl § 34 Rn 2). Ihr Regelungsgegenstand entspricht § 47 dGmbHG. Das wird schon in den Materialien betont (EB I 70; vgl SZ 25/200). Präzisierungen gegenüber dem deutschen Recht enthalten Abs 3 sowie die Abs 4 und 5. Die für Abs 5 in den EB (aaO) gegebene Begründung - keine Entstehung eines Vertragsverhältnisses anlässlich der Berufung zum Geschäftsführer - überzeugt allerdings nicht (s § 15 Rn 11). Inhaltlich geht es darum, die für einen Gesellschafterbeschluss im Regelfall erforderliche Mehrheit festzulegen (Abs 1), Stimmrecht und Stimmgewicht zu fixieren (Abs 2, 4 und 5) und klarzustellen, dass das Stimmrecht nicht höchstpersönlich ausgeübt zu werden braucht (Abs 3).