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II. Geschäftsführungsbefugnis bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Gesetzliche Befugnisse (Pflichten). Einige Aufgaben sind der Geschäftsführung durch spezielle Normen zugewiesen (vgl Kostner/Umfahrer Rn 248 ff). Dazu gehören: Buchführung und Bilanzierung (§ 22 f), Erstellung der Berichte nach §§ 28 a, 30 j, Einberufung der Generalversammlung (§§ 36 ff), Mitteilung von Beschlüssen (§ 40 Abs 2), Anmeldungen zum Firmenbuch (Beispiele: §§ 9, 17, 26, 30 f, 51, 53, 55 f, 64, 88, 107 Abs 2), Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 67, 69 KO, 159 StGB). Zu weiteren Pflichten (Befugnissen) der Geschäftsführung vgl § 25 Rn 7 ff. Zur Stellung der Geschäftsführer in der Insolvenz der Gesellschaft unten Rn 27, § 84 Rn 11.

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