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IV. Schutz Dritter (Abs 3)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Abs 3 ist auf eine Bestimmung des europäischen Gesellschaftsrechts zurückzuführen (Rn 1). Von § 15 Abs 1 UGB unterscheidet sie sich in zweifacher Hinsicht. Erstens werden gutgläubige Dritte auch dann geschützt, wenn eine ursprünglich unrichtige Eintragung vorliegt. Zum Zweiten gibt es auch im Fall unrichtiger Bekanntmachungen einen Gutglaubensschutz. Wie § 15 UGB gilt Abs 2 nur für den geschäftlichen Verkehr (OGH RdW 2004, 158, Wünsch Rn 27). Das hat Konsequenzen namentlich im Verfahrensrecht (vgl OGH aaO zur Vertretungsbefugnis des bestellten, aber nicht eingetragenen Geschäftsführers im Konkursverfahren). Dazu näher mit Unterschieden im Detail Schenk in Straube § 15 Rn 1 f, Burgstaller in Jabornegg, § 15 Rn 10 ff, Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 15 HGB Rn 7 ff). Keine „Dritten“ im Sinn des § 15 UGB wie des § 17 Abs 3 sind die Gesellschaft selbst, ihre Gesellschafter sowie Geschäftsführer (Schenk in Straube § 15 Rn 6, Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 15 HGB Rn 16; vgl auch OGH wbl 2003, 599). Der vom eingetragenen Geschäftsführer bevollmächtigte Anwalt ist Dritter. Da nur positive Kenntnis von der wahren Rechtslage schadet, wird sein Vertrauensschutz nicht durch die Kenntnis von einem Prozess über die Wirksamkeit der Bestellung zerstört (OGH wbl 2003, 599). Wegen der entstehungsgeschichtlichen Verankerung von Abs 3 in Art 8 der Publizitätsrichtlinie und dem Interesse an der Begrenzung des Systembruchs gegenüber § 15 Abs 1 UGB sollte die Bestimmung eng ausgelegt werden (unklar zum Verhältnis beider Normen OGH wbl 2003, 599). Art 8 bezog sich in der Fassung des Entwurfs noch auf Amtsniederlegung und Abberufung (vgl Kalss in Koppensteiner 162 f). Für den verabschiedeten Text trifft dies nicht zu. In Österreich sind solche Fälle daher § 15 Abs 1 UGB zuzuordnen. Dasselbe gilt bei fälschlicher Eintragung/Bekanntmachung von Einzelvertretungsbefugnis (zutreffend Wünsch Rn 28). Nach Auffassung des OGH (wbl 2001, 281 = RWZ 2001, 81 mit Anm Wenger) ist § 15 Abs 1 UGB bei Verlust der Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers nicht anzuwenden (dazu § 15 Rn 15). Im Anschluss daran wird vertreten, auch im Kontext des § 17 Abs 3 müsse zwischen Mangel der Bestellung und Mangel der Geschäftsfähigkeit unterschieden werden; bei Letzterem komme nur eine Haftung aus Rechtsschein in Betracht (Werkusch, ecolex 2001, 915, zur Unwirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsunfähigen § 15 Rn 17). Jedoch ist die auf den OGH gestützte Prämisse zweifelhaft (näher § 15 Rn 15).

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