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III. Anmeldung; Verfahren

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Inhalt und Form der Anmeldung. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung in das Firmenbuch bestimmt zu bezeichnen (§ 16 FBG). Sie ist beglaubigt zu unterfertigen (§ 11 UGB, früher § 12 HGB; vgl oben § 9 Rn 5). Urkunden über die Bestellung eines Geschäftsführers oder Änderungen der Vertretungsbefugnis sind in beglaubigter Form beizufügen (vgl § 9 Rn 16, Wünsch Rn 5). Die Vorlage der diesbezüglichen Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Form (als notarielles Protokoll, in notarieller Beurkundung, mit beglaubigten Unterschriften der Versammlungsteilnehmer oder - im Fall schriftlicher Abstimmung - sämtlicher Gesellschafter; vgl Reich-Rohrwig I Rn 2/693, Staufer, NZ 1949, 168 f, Gellis/Feil Rn 2, SZ 60/222) genügt. Der Nachweis der Bestellungserklärung und ihrer Annahme ist nicht erforderlich (wie hier Gellis/Feil Rn 2). Das ergibt ein Textvergleich zwischen § 15 Abs 1 S 3 und § 17 Abs 1 S 2 und lässt sich ohne Weiteres mit der Notwendigkeit der Musterzeichnung (Rn 7) erklären. Löschungsbegehren brauchen - anders als im Fall der Änderung persönlicher Daten - nicht mit beglaubigtem Nachweis unterstützt werden (Gellis/Feil Rn 2, Wünsch Rn 21, Graschopf 102, einschränkend Reich-Rohrwig I Rn 2/698). Eine urkundliche Bescheinigung ist aber in der Regel erforderlich (so überzeugend OGH GesRZ 1997, 262 trotz unklarem Gesetzeswortlaut, sinnvoll einschränkend OGH RdW 1998, 17, s auch OLG Wien NZ 1998, 124). Ob im Fall des Rücktritts zusätzlich die Unterschrift des Ex-Geschäftsführers verlangt werden darf und ob deren Beglaubigung nur deshalb überflüssig ist, weil dem Gericht die Musterzeichnung bekannt ist (so OGH aaO), erscheint durchaus zweifelhaft. Abs 1 unterscheidet klar zwischen Erlöschen und Änderung der Vertretungsbefugnis und sieht Beglaubigung nur für letztere vor. Zur Rechtslage im Kontext von Abs 2 Rn 9a.

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