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V. Haftungsverhältnisse

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Geschäftsführer. Nach Abs 4 haften die Geschäftsführer der Gesellschaft, nicht deren Gläubigern, für einen durch falsche Angaben (nicht nur solche nach Abs 3) verursachten Schaden persönlich, und zwar als Gesamtschuldner. Das gilt auch bei Überbewertung von Sacheinlagen (vgl Rn 23, auch oben § 6 a Rn 19). Den Materialien zufolge (EB I 62) handelt es sich dabei um einen Fall verschuldensloser Haftung; der Einwand, die Geschäftsführer hätten die Unrichtigkeit ihrer Angaben weder gekannt noch kennen müssen, sei unbeachtlich (ebenso Skerlj 16, Arnold 18). Indessen hat sich die gegenteilige Ansicht heute deutlich durchgesetzt (so OGH SZ 64/143 = ÖBA 1992, 658 mit Anm Nowotny mit Ausführungen zur Beweislast, OGH wbl 1998, 268, SZ 57/174, SZ 50/38, Wünsch Rn 52, Gellis/Feil Rn 10, Kastner/Doralt/Nowotny 361 f, Reich-Rohrwig I Rn 1/750 ff, Kastner, JBl 1978, 410, jeweils mwN, auch schon Kornfeld/Scheu 19). Dafür spricht das Prinzip der Verschuldenshaftung im Schadenersatzrecht und § 25, dagegen die Materialien und der unterschiedliche Wortlaut im Vergleich zu § 25. Entscheidend ist aber, dass die Haftung der Bank richtigerweise eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ist (Rn 29) und kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Geschäftsführerhaftung ersichtlich ist (anders Voraufl, in der Tendenz auch noch Koppensteiner, Urteilsanmerkung, ÖBA 2000, 618). Freilich muss eine solche Haftung auch zumutbar sein, was Zurechenbarkeit der tatbestandlichen Grundlagen voraussetzt. Das ist hinsichtlich von Verfügungsbeschränkungen bei Barleistungen wohl ausnahmslos zu bejahen. Denn den Geschäftsführern als Organ der (Vor)Gesellschaft müssen Gegenforderungen der Inferenten oder der Bank, sowie beispielsweise eine Pfändung des Kontos bekannt sein. Problematisch kann nur die Versicherung der Vollwertigkeit von Sacheinlagen, insbesondere bei der Einbringung von Unternehmen sein (Rn 23). Die Einholung eines Bewertungsgutachtens (sofern dieses nicht von den Geschäftsführern kraft eigener Sachkunde selbst erstellt werden kann), wird (noch) zumutbar sein, auf dessen Ergebnisse können sich die Geschäftsführer indes zur Vermeidung einer Haftung auch verlassen. Insoweit werden die praktischen Unterschiede zur Verschuldenshaftung, bei der eine Beweislastumkehr gilt (dazu OGH SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 mit Anm Nowotny), nicht allzu groß sein, wenn sie denn überhaupt bestehen. Kosten des Gutachtens können als Gründungskosten ersetzt werden (§ 7 Rn 10). Weigern sich die Gesellschafter, den Gesellschaftsvertrag demgemäß zu verfassen, bleibt den Geschäftsführern, wenn sie die Kosten insoweit nicht selbst tragen wollen, zur Haftungsvermeidung nur die Einschränkung oder Verweigerung ihrer Erklärung. Der Einwand, der Gesellschaft sei kein Schaden verursacht worden, weil diese bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht eingetragen worden wäre, ist wegen der Rechtsnatur der Haftung (Garantiehaftung) unbeachtlich (vgl unten Rn 29 mN). Die Haftung richtet sich auf den Betrag der geschuldeten Einlagen, der entgegen den Angaben nicht zur freien Verfügung stand. Für darüber hinausgehende Schäden wird auch gehaftet, allerdings diesfalls nur bei Verschulden (vgl OGH SZ 56/37, ÖBA 2000, 614 mit Anm Koppensteiner = ecolex 2000, 289 mit Anm Zehetner). Da die Anmeldung bis zum Eintragungsbeschluss zurückgenommmen oder korrigiert werden kann (§ 9 Rn 7 , 10), entsteht der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt. Auf die Eintragung selbst kommt es entgegen der hM (Ulmer/Ulmer § 9 a Rn 9 mN) nicht an. Das zeigt schon die Parallele zur Vorbelastungshaftung im Gründungsstadium (§ 2 Rn 29). Nicht jede unrichtige Erklärung führt indes zum Schadenersatz. So liegt es zB, wenn Einzahlung von Barleistungen und deren freie Verfügbarkeit bestätigt wird, obwohl die Einlageschuld durch zulässige Aufrechnung getilgt wurde. In einem solchen Fall liegt zwar eine unzutreffende Erklärung, aber kein Schaden vor (zutreffend OGH SZ 56/37). Obwohl vornehmlich zum Schutze der Gläubiger gedacht, gibt Abs 4 diesen keinen eigenen Anspruch. Im Konkurs der Gesellschaft ist er vielmehr durch den Masseverwalter geltend zu machen. Dass sämtliche Gesellschafter auch Geschäftsführer sind, wirkt nicht haftungsentlastend. Dem steht der gläubigerschutzbezogene Zweck der Bestimmung entgegen (ebenso Gellis/Feil2 Anm 6 mit Hinweis auf SZ 13/232). Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich ein Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 erforderlich (s dort Rn 34 ff). Wird ein Geschäftsführer in Anspruch genommen, kann er sich gem § 1358 ABGB an den primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschaftern regressieren (OGH ÖBA 2000, 614 mit Anm Koppensteiner = ecolex 2000, 289 mit Anm Zehetner, Reich-Rohrwig I Rn 1/768 mit FN 33).

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