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IV. Erklärung nach Abs 3

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Objektive Voraussetzungen korrekter Erklärung. a) Zu ihnen gehört zunächst, dass die Mindestleistungen gemäß Abs 1, 2 mit Erfüllungswirkung erbracht worden sind (zur Möglichkeit eintragungsverknüpfter aufschiebender und auflösender Bedingungen Lutter, FS Heinsius 509 ff). Bei Bareinlagen ist dazu Übereignung des Geldes an die Gesellschaft, Kontogutschrift nach Abs 2 oder Aufrechnung unter Mitwirkung der Gesellschaft (Rn 8) erforderlich. Im Fall von Sacheinlagen kommt es darauf an, dass die Sache (das Recht) aus dem Vermögen des Sacheinlegers ausgesondert und zum Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft geworden ist (näher Rn 12 ff). Das ist nicht der Fall, wenn über den Gegenstand der Sacheinlage nicht ohne die Mitwirkung des Einlegers verfügt oder diese in sonstiger Weise verwendet werden kann (Ulmer/Ulmer § 7 Rn 61), ebenso nicht, wenn ein Grundstück mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet ist (OGH wbl 1993, 159). Darüber hinaus dürfen keine Abreden vorliegen, die auf direkte oder indirekte Rückgewähr der Leistung an den betreffenden Gründer hinauslaufen (näher dazu OGH wbl 2002, 525, wbl 2001, 333, ecolex 1998, 139, GesRZ 1994, 223, SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 mit Anm Nowotny, BGHZ 113, 335, Ulmer/Ulmer § 7 Rn 54 ff, Scholz/Winter/Veil § 7 Rn 32, 35, vgl auch Wünsch Rn 27 ff). Deshalb kann eine korrekte Erklärung nach Abs 3 im Fall der verdeckten Sachgründung (dazu § 6 Rn 24, § 63 Rn 16 ff) nicht abgegeben werden. Dasselbe gilt, wenn für die Zeit nach Eintragung der GmbH die Rückzahlung der bar geleisteten Stammeinlage vorausgeplant ist (unzutreffend daher die von einem Strafsenat stammende Entscheidung OGH RdW 1990, 13, wie hier OGH wbl 2001, 333, ecolex 1998, 139, Kastner/Doralt/Nowotny 362, Wünsch Rn 29). Denn auch hier kann wegen der gesetzlichen Anforderungen an die Aufbringung des Gesellschaftskapitals nicht anerkannt werden, dass der von der Rückgewährabrede begünstigte Gesellschafter seine Einlageleistung erfüllt hat. Eine solche Abrede ist bei einer zeitnahen Rücküberweisung zu vermuten (vgl BGH NZG 2004, 618, NZG 2003, 168 = EWiR 2003, 223 mit Anm Blöse, GmbHR 2001, 1114 mit Anm Müller). Weitere Beispiele (vgl Ulmer/Ulmer § 7 Rn 60, Bayer, GmbHRdsch 2004, 445 ff, Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss § 28 Rn 25, Winner in Doralt/Nowotny/Kalss § 155 Rn 15): Verwendung der Einlage zur Rückzahlung eines Kredits, den ein dem Gesellschafter verbundenes Unternehmen der Gesellschaft gewährt hat; Finanzierung der Einlage durch einen Kredit, den die Gesellschaft dem Gesellschafter gewährt, oder für den sie sich verbürgt hat bzw Verwendung der Einlage als Darlehen an den Gesellschafter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen; die vereinbarte Tilgung des bei einem Dritten zur Einlageleistung aufgenommenen Kredits aus Gesellschaftsmitteln (ebenso OGH SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 mit Anm Nowotny, GesRZ 1994, 223, ecolex 1998, 139, wbl 2001, 333, wbl 2002, 525, BGH NZG 2003, 168 = EWiR 2003, 223 mit Anm Blöse). Schuldbefreiende (nachträgliche) Erfüllungswirkung tritt freilich dann ein, wenn die zunächst an den Inferenten zurückgeflossenen Mittel wieder an die Gesellschaft geleistet werden, so zB wenn das dem Gesellschafter aus der Einlage gewährte Darlehen zurückgezahlt wird (BGH GmbHRdsch 2001, 1114, NZG 2003, 168 = EWiR 2003, 223 mit Anm Blöse, ZIP 2005, 2203, ZIP 2006, 331, ZIP 2006, 1633 dazu vor allem Bayer, GmbHRdsch 2004, 452). In vielen Beispielsfällen mangelnder Erfüllung liegt tatbestandlich auch ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vor. Indes wird man einen Vorrang der Kapitalaufbringungsregeln annehmen müssen, wenn die Einlageleistung erst gar nicht erfüllt worden ist (so BGH GmbHR 2001, 1114 mit Anm Müller). Praktische Bedeutung hat dies insbesondere hinsichtlich der Verjährung, weil dann nicht die Frist des § 83 Abs 5, sondern die allgemeine 40-jährige Verjährungsfrist gem §§ 1472 iVm 1485 ABGB gilt (vgl dazu Müller aaO, zur 40-jährigen Frist Artmann in Jabornegg/Strasser § 60 Rn 8).

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