1. Zum Begriff der auf die Stammeinlageverpflichtung anzurechnenden Sachübernahme vgl Rn 12. Der Wortlaut von Abs 4 stellt außer Zweifel, dass die Bestimmung auch in diesem Falle anzuwenden ist (unzutreffend Reich-Rohrwig I Rn 1/174, richtig dagegen Rn 1/726). Nach ganz herrschender Auffassung ist dennoch ein zusätzlicher (schuldrechtlicher) Vertrag zwischen Gesellschaft und Sachübernehmer erforderlich (Ulmer/Ulmer § 5 Rn 110, Wünsch Rn 42; vgl aber Ulmer/ Ulmer § 8 Rn 10). Das ist alles andere als selbstverständlich. Denn eine Vereinbarung entsprechend Abs 4 erscheint durchaus geeignet, auch die schuldrechtliche Grundlage für die Einbringungsverpflichtung des betreffenden Gesellschafters zu liefern. Im Unterschied zur Gegenauffassung entfällt der Widerspruch zwischen der Annahme, die Sachübernahme stehe in keinem Zusammenhang mit der Aufbringung des Stammkapitals (Wünsch Rn 42, Reich-Rohrwig I Rn 1/174), und dem (zutreffenden) Postulat, Gegenstand auch der Sachübernahme könne nur ein einlagefähiges Recht sein (Wünsch Rn 43). Vor allem passt die durchgängig gesellschaftsrechtliche Deutung der Sachübernahme zu der gebotenen Anwendung von § 10 Abs 3 nicht nur auf Sacheinlagen, sondern auch auf Sachübernahmen (insoweit zutreffend auch Reich-Rohrwig I Rn 1/238). Die Gegenauffassung von Wünsch (Rn 46, ebenso Stadler, FS Kastner, 464), die übernommene Sache könne auch erst nach Anmeldung eingebracht werden, impliziert ganz offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten der für Sacheinlagen geltenden Grundsätze. Die Konsequenz der hier vertretenen Auffassung besteht darin, dass (anrechnungsfähige) Sachübernahmen durchweg nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind wie Sacheinlagen. Dennoch ist die Unterscheidung beider Sachverhalte nicht überflüssig. Bei der Sachübernahme richtet sich die Primärverpflichtung des Gesellschafters auf Geld. Bei Mängeln der Abrede betreffend die Sachübernahme, bei Leistungsstörungen und Mängeln der Sache selbst ist die Verpflichtung zur Leistung in bar daher leichter zu begründen als dies für die Sacheinlage zutrifft (vgl Dorda/Lafite, WiPolBl 1974, Sonderblg, X).