vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Zulässige Zwecke (Unternehmensgegenstände)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

15
Mit den in den Rn 9 bis 11 skizzierten Einschränkungen kann sich eine GmbH beliebig betätigen und freigewählte Zwecke verfolgen. Namentlich ist sie nicht auf erwerbswirtschaftliche oder gar unternehmerische Aktionsfelder reduziert. Eine nicht erwerbswirtschaftliche oder ideelle Zielsetzung genügt (OGH NZ 1970, 74, JBl 1993, 528, ZIK 2003, 161, ausführlich Loidl, Die GmbH ohne erwerbswirtschaftliche Zielsetzung, 1970, mit rechtstatsächlichen Angaben). Die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft (Allg Einl Rn 5) bleibt davon unberührt. Auch zur Realisierung öffentlicher Zwecke kann eine GmbH verwendet werden (näher dazu VfGH JBl 1996, 574, Aicher in Funk 191, Urbantschitsch/Feiel, JBl 2000, 431 ff; zur Anwendung der Exekutionsbeschränkung gem § 15 EO in einem solchen Fall OGH JBl 1993, 528). Zur GmbH als taugliche Herausgeberin von Verbandsempfehlungen iS des § 31 KartG 1988 (KOG 20.3.2001 16 Ok 9/00, Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 11 Rn 7, anders noch KOG ÖBl 1974, 122).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!