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§ 232 StGB (Oshidari)

Oshidari39. LfgNovember 2018

Geldfälschung

 

§ 232 (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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