Hinterhofer12. LfgApril 2005
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
§ 206 (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.