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§ 207 StGB (Hinterhofer)

Hinterhofer12. LfgApril 2005

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

 

§ 207 (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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