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§ 260 ASVG (Heihs)

Heihs68. LfgJuli 2019

§ 260 Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

Fassung BGBl 1978/684

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