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§ 259 ASVG (Heihs)

Heihs68. LfgJuli 2019

§ 259 Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Fassung BGBl I 2013/139

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