§ 389a Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn