§ 389 (1) Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urteil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.