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zu § 326 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

Dritte Abteilung
Exekution auf Vermögensrechte

 

§ 326 (1) Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.

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