§ 325 (1) Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.