§ 241 Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:
die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;