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zu § 135a EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 135a Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.

[Eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]

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