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zu § 135 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 135 Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59]

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