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zu § 112 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 112 (1) Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere

zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,

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