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zu § 111 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 111 Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.

[Zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]

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