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zu § 84 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab34. LfgMärz 2022

§ 84 (1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

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