vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 83c EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab34. LfgMärz 2022

§ 83c (1) Der mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in der Entscheidung über die Rechnung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge säumige Verwalter ist durch Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte