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zu §§ 82a, 82b EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab34. LfgMärz 2022

§ 82a Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

[Eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]

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