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zu § 82 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab34. LfgMärz 2022

§ 82 (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel

von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage 15%,

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